Um die Entlastung der Kundinnen und Kunden im Monat Dezember 2022 gegenzufinanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wurden das Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhen festgelegt.
Nach Festlegung der Regelungen Anfang November ermitteln die Energieversorgungsunternehmen die Höhe der zu erstattenden Abschlagszahlungen Ihrer Kundinnen und Kunden und bereiten die Entlastung im Dezember der Kunden IT-technisch vor. Mitte November beantragen die Unternehmen die Erstattung der Abschlagszahlungen nach einem Prüfverfahren durch einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der KfW. Ab 21. November 2022 informieren die Gaslieferanten auf ihren Internetseiten über die Details der Soforthilfe. Am 1. Dezember 2022 erhalten sie die Erstattung der Abschlagszahlungen durch die KfW.